ihr erster praxisbesuch


willkommen

Den Eingang zu unserer Praxis finden Sie gut beschriftet zwischen dem REWE-Markt und der Apotheke Am Alten Bach in Neuss-Allerheiligen.

 

Gerne dürfen Sie 5-10 Minuten früher zu ihrem Termin erscheinen.

In dieser Zeit können Sie sich anmelden, Terminänderungen vornehmen, Zuzahlungen begleichen oder offene Fragen klären.

Was bringe Ich mit ?

  • Ihre Krankenkassenkarte, die Karte wird nur einmal, unabhängig von Quartals,- oder Jahreswechsel, benötigt
  •  ein gültiges physiotherapeutisches Rezept
  •  ein großes Handtuch
  •  Ihren Befreiungsausweis für das aktuelle Jahr (falls beantragt)
  •  Unterlagen wie z.B. OP- Berichte, Nachbehandlungsschema nach Operationen, MRT- Berichte oder sonstige für die Therapie relevante Unterlagen
  •  auf Grund der aktuellen Situation vergessen Sie bitte nicht Ihre Mund & Nasen Maske

Geplante Operationen oder Reha- Aufenthalte

Sollten Sie Behandlungen nach einer geplanten OP oder nach Ihrem Reha- Aufenthalt benötigen, bitten wir Sie, Termine 3-4 Wochen im Voraus zu vereinbaren.

 

Fragen Sie ihren Arzt oder Operateur welche Rezepte Sie nach der OP / Reha bekommen werden.

 

Bei Fragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.

Terminabsage/ Versäumnis

Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie bitte frühzeitig 24 Stunden vor Ihrem Termin ab, damit wir diesen anderweitig vergeben können.

 

Wenn Sie Ihren Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen, wird dieser Ihnen in Rechnung gestellt und Sie bekommen einen Ersatztermin.

Zuzahlungspflicht (Eigenanteil)

Seit dem 1. Januar 2004 gilt:

 

Laut Sozialgesetzbuch fünf (SGB V §61 V) müssen GKV- Versicherte einen Teil der vertragsärztlich verordneten Heilmittel selbst bezahlen. Die Höhe der Zuzahlung bei Heilmitteln wie Krankengymnastik/ Physiotherapie beträgt 10 % der Kosten und 10 Euro pro Rezept. Damit die Versicherten finanziell jedoch nicht übermäßig belastet werden, sieht der Gesetzgeber Belastungsgrenzen pro Kalenderjahr vor. Deren Höhe schreibt ebenfalls das SGB V fest (§ 62 Abs. 2 V).

 

Grundsätzlich ist jeder gesetzlich Versicherte zuzahlungspflichtig.

 

Es gibt allerdings Ausnahmen:

 

  •  gesetzliche Krankenversicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  •  schwangere Patienten, deren Beschwerden und auch das Rezept ausschließlich aus der Schwangerschaft resultieren
  • Patienten mit Befreiungsausweis
  • Patienten mit einem berufsgenossenschaftlichen Rezept ( BG- Rezept)